Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter
Stand: 06.02.2026
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- BGH, 24.07.2014 – 3 StR 314/13Strafbare Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung des Rates der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik: Konkurrenzverhältnis bei Verkauf und Ausfuhr von Rüstungsgütern in den Libanon; Verhältnis des Verkaufsverbots zu dem Verbot der Durchführung eines Handels- und VermittlungsgeschäftsZitiert von 40
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/75#abs-1 (1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind:
1.
(weggefallen)
2.
Birma/Myanmar,
3.
(weggefallen)
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Iran,
7.
Libanon,
8.
(weggefallen)
8a.
(weggefallen)
9.
Simbabwe,
10.
(weggefallen)
10a.
(weggefallen)
11.
Syrien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/75#abs-2 (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt sind:
1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
Iran,
5.
Libanon,
6.
(weggefallen)
6a.
(weggefallen)
7.
Simbabwe,
8.
(weggefallen)
8a.
(weggefallen)
9.
Syrien.